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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Maschinen Liquidations AG

 

  1. Geltung: Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen der Verkäuferin, sofern diese von den Vertragsparteien nicht gemeinsam schriftlich abgeändert werden. Grundlage der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bilden (in dieser Reihenfolge) 1. Auftragsbestätigung 2. der vorliegende Kaufvertrag und 3. das Schweizerische Obligationsrecht. Diese gehen z.B. Prospekten, Preislisten, Offerten usw. vor.

  2. Vertragsgenehmigung: Der Vertrag wird für den Käufer mit Unterzeichnung dieses Vertrages, für die Verkäuferin erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Geschäftsleitung („Auftragsbestätigung“) verbindlich. Wird diese Genehmigung von der Verkäuferin nicht innert 10 Werktagen, beginnend mit dem Tag nach Unterzeichnung des Vertrages durch den Käufer, verweigert, gilt die Vereinbarung als von der Verkäuferin akzeptiert.

  3. Kaufobjekt: Gewicht, Masse, technische Daten, Abbildungen des Kaufgegenstandes sind insofern nicht verbindlich, als technische und andere Änderungen der Kaufgegenstände vorbehalten bleiben und ohne Vorankündigung vorgenommen werden können. Schutzvorrichtungen, auch wenn von der SUVA vorgeschrieben, sind im Preis nicht inbegriffen und werden von der Verkäuferin oder von der SUVA geliefert und separat in Rechnung gestellt.

  4. Preise, Kosten: Die Preise gelten netto ab Weidstr. 9, 9535 Wilen, bei Auslandslieferungen netto ab Schweizer Grenze, in Schweizer Franken. Sämtliche Kosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, elektrische Zuleitungen, Installationen, zusätzliche Apparate usw. sind in den Preisen nicht länger inbegriffen und gehen zu Lasten des Käufers. Alle staatlichen Gebühren, gesetzlichen Abgaben, Steuern, Eintragungskosten in Registern und dergleichen – auch solche, die erst nach Bestellungsaufnahme eintreten – hat der Käufer zu tragen. Sollten sich die Kosten für Werkstoffe, Löhne oder andere preisbildende Faktoren bis zur Lieferung – auch bei unverschuldeter Lieferungsverzögerung – erhöhen, so werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet. Dabei ist der für die Schlussabrechnung an den Käufer massgebliche Währungskurs derjenige, den die Verkäuferin zur Bezahlung seiner ausländischen Lieferanten aufwenden muss.

  5. Lieferfristen: Die Lieferfristen sind für die Verkäuferin nicht verbindlich, doch verpflichtet sie sich, solche möglichst einzuhalten. Materialmangel, Betriebsstörungen der Lieferwerke, Ablieferungs- und Transporthindernisse aller Art, kriegerische Ereignisse und alle Fälle höherer Gewalt, welche Verzögerungen in der Ablieferung verursachen, begründen eine entsprechend längere Lieferfrist und geben dem Besteller weder ein Recht zum                                                                                                   Vertragsrücktritt noch Anspruch auf Schadenersatz.

  6. Zahlungsmodalitäten:

6.1   Der Kaufpreis ist direkt an die Verkäuferin zu bezahlen. Weder technische Berater noch Verkaufsvertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, ausser unter Zahlungsbedingungen wurde die Zahlung bei Ablieferung vereinbart.

6.2   Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung wird 1/3 des Kaufpreises innert 10 Tagen nach Vertragsabschluss, der Rest innert 30 Tagen nach Lieferung bzw. ab Lieferbereitschaft der Verkäuferin zur Zahlung fällig, sofern unter Zahlungsbedingungen nichts anderes vereinbart wurde.

  1. Schuldnerverzug, Konventionalstrafe:

7.1   Wenn die vereinbarte 1/3 Anzahlung und/oder Restzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, gerät der Käufer automatisch und ohne Mahnung in Verzug. Falls der Kaufgegenstand noch nicht ausgeliefert ist, hat die Verkäuferin das Recht, die Lieferung bis zur Bezahlung des ganzen Kaufpreises zurückzubehalten. Wird die 1/3 Anzahlung auf schriftliche Mahnung hin auch nach weiteren 20 Tagen nicht geleistet, wird der gesamte Kaufpreis zur sofortigen Vorauszahlung fällig.

7.2    Die Verkäuferin hat in allen Fällen das Recht, sofort vom Vertrag zurückzutreten und eventuell bereits gelieferte Kaufgegenstände oder Teile davon ohne weiteres zurückzufordern. Der Käufer schuldet in diesem Fall eine Konventionalstrafe von 50% der Bruttoverkaufssumme. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten. Für den Gebrauch des Kaufgegenstandes durch den Käufer wird eine zusätzliche Entschädigung von 1 ½% der Bruttoverkaufssumme pro Monat berechnet. Die Geltendmachung einer Entschädigung für nachweisbare höhere Abnützungen und Beschädigungen bleibt vorbehalten. Zusätzlich werden die Kosten für Montage und Demontage, Fracht und weitere Spesen dem Käufer in Rechnung gestellt. Pro notwendig werdende schriftliche oder mündliche Mahnung bezahlt der Käufer Fr. 50.-. In jedem Fall schuldet der Käufer ab Verzugseintritt Verzugszinsen von 8% p.a. seit Fälligkeit der ausstehenden Zahlungen.

  1.  Gläubigerverzug, Konventionalstrafe:

8.1   Verweigert der Käufer die Annahme der vertragsgemäss angebotenen Lieferung (Gläubigerverzug), so steht der Verkäuferin das Recht zu, entweder auf der Erfüllung weiterhin zu bestehen oder ohne weiteres 25% des Kaufpreises als Konventionalstrafe zu fordern unter beidseitigem Dahinfallen der übrigen vertraglichen Verpflichtungen. Handelt es sich beim Kaufgegenstand um eine Spezialanfertigung oder Spezialmaschine, so ist eine Konventionalstrafe in der Höhe des vereinbarten Bruttoverkaufspreises geschuldet.

8.2   Besteht die Verkäuferin weiterhin auf der Leistung und hat sie aufgrund des Gläubigerverzuges den Kaufgegenstand einzulagern, so ist sie berechtigt, für jeden Tag seit Anbieten der Lieferung eine Lagergebühr zu erheben, die sich nach dem jeweiligen Ansätzen des Zollfreilagers St. Gallen richten.

8.3   Wird die ausgemachte Auslieferung oder Übergabe der bestellten Ware käuferseits verzögert, ist die Verkäuferin berechtigt diese bereits am vereinbarten Liefertermin in Rechnung zu stellen.

8.4   Bestellungen auf Abruf gelten zur Lieferung innert spätestens 12 Monaten seit Vertragsabschluss; danach befindet sich der Käufer im Gläubigerverzug.

9        Sicherstellung, Abtretung: Liegen beim Käufer Betreibungen vor, befindet er sich im Gläubigerverzug oder ist es durch andere Umstände gerechtfertigt, kann die Verkäuferin vor Lieferung Sicherstellung oder Barzahlung verlangen. Bei Verträgen die nicht Barzahlung vorsehen, behält Sie sich je nach Liquidität vor, die Rechte auf diesem Vertrag einer Bank abzutreten.

10      Garantie

10.1  Für einwandfreies Material und gutes Funktionieren der Werkzeuge und Maschinen zum vorgesehenem Zweck und im Rahmen der vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften gewähr die Vekäuferin – Fachmännische Behandlung des Verkaufgegenstandes durch den Käufer vorausgesetzt – eine Garantie von 6 Monaten. Die Garantiefrist beginnt am Tag nach erfolgter Auslieferung beim Käufer. Auf Occasionsmaschinen wird keine, auf instandgestellte Werkzeuge und Maschinen keine neue Garantie gewährt.

10.2  Fehlerhafte Bauteile werden auf Kosten der Verkäuferin instandgestellt oder, wo dies nicht möglich bzw. mit unverhältnismässigen kosten Verbunden wäre, gratis ersetzt. Der Entscheid über die Art der zu erbringenden Garantieleistung obliegt der Verkäuferin. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art, wie Frachtvergütungen, De- oder Remontagen sowie sonstiger Schadenersatz werden von der Verkäuferin nicht übernommen. Insbesondere gilt jegliche Ersatzpflicht für jedwelche beim Käfer oder irgendeinem Dritten eingetretenen mittelbaren und unmittelbaren Sach-, Personen- und Vermögensschäden als wegbedungen.

10.3  Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand sofort nach Erhat zu prüfen und festgestellte Mängel innert 10 Tagen der Verkäuferin mittels eingeschriebenen Briefs begründet mitzuteilen. Versteckte Mängel sind innert 5 Tagen nach deren Entdeckung mittels eingeschriebenen Brief begründet zu rügen. Der Verkäuferin ist in jedem Falle Gelegenheit zu Instandstellung des Kaufgegenstandes zu geben. Ein sofortiges Rücktrittsrecht vom Vertrag durch den Käufer ist ausgeschlossen. Durch unberechtigte Rügen entstandene Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

10.4  Mindererhebliche Mängel (z.B. Farbschäden) berechtigen den Käufer weder zur Rückgabe noch zum Umtausch des Kaufgegensandes.

11     Gefahr, Versand, Verpackung: Die Sendungen reisen immer auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Kosten für Verpackungen sind vom Käufer zu   tragen und werden nicht zurückgenommen.

12      Montage, Schulung: Nötige oder gewünschte Montagen von Werkzeugen und Maschinen werden immer unabhängig und separat vom Kaufvertrag in Rechnung gestellt. Massgebend sind dabei die einschlägigen und zum Zeitpunkt der Montage gültigen Preise des Verbandes Schweizerischen Maschinen- und Werkzeughandels (VSMWH). Schulungen, die über eine Einweisung in die Funktionen der Maschine hinausgehen (wie z.B. Programmier-Kurse), sind im Kaufpreis nicht inbegriffen.

13     Verrechnung: Der Kaufpreis ist in jedem Falle bei Fälligkeit zu bezahlen. Eine Verrechnung irgendwelcher Ansprüche durch den Käufer ist ausgeschlossen. Pendente Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Zahlungsfrist gemäss Vertrag.

14     Eintausch, Rücknahme: Werden bei einem Eintauschgeschäft Occasions-Maschinen an Zahlung genommen, so gelten die Vereinbarten Preise für betriebsbereite, gereinigte Maschinen, geliefert franko Empfangsstation der Verkäuferin. Allfällige erforderliche Instandbestellungs- und Reinigungsarbeiten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für erst nachträglich festgestellte Schäden und/oder wenn notwendig gewordene Reinigungsarbeiten.

15     Eigentumsvorbehalt: Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises die Verkäuferin ausschliessliche Eigentümerin des Kaufobjektes ist. Diese kann den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Käufers beim zuständigen Eigentumsvorbehaltregister eintragen lassen. Die dadurch entstehende Kosten trägt der Käufer. Die Gegenstände dürfen bis zur gänzlichen Bezahlung weder verpfändet noch verkauft werden. Er verpflichtet sich, die Gegenstände gegen Feuer, Elementarschäden, Maschinenbruch usw. zu versichern und Vorschriftsgemäss zu unterhalten. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle eines Domizilwechsels die Verkäuferin unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

16       Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Wil. Die Verkäuferin kann Streitigkeiten jedoch auch dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Käufers zur Beurteilung vorlegen.

 

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